Verordnung der Bundesregierung EnSikuMaV
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
Kurzfristenergie-
versorgungssicherungs-
maßnahmenverordnung
Mit Verabschiedung der Kurzfristenergie-
versorgungssicherungs-
maßnahmenverordnung (EnSikuMaV) gibt der Gesetzgeber Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zum 28. Februar 2023 vor. Für Energieversorgungsunternehmen ist hierbei § 9 relevant. Der Gesetzgeber möchte mit § 9 EnSikuMaV erreichen, dass vor allem Haushalte frühzeitig über das Ausmaß der Gaspreissteigerungen informiert werden.
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